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Durch das Wachstumschancengesetz können Kapitalanleger seit 2023 bei Mietwohnungsneubauten unter bestimmten Voraussetzungen zwischen der linearen Abschreibung und der neu eingeführten degressiven Gebäudeabsetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 5a EStG) wählen.

Die Methode der degressiven Gebäudeabschreibung ermöglicht in Anfangsjahren der Investition die überproportionale Absetzung der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten (Gebäudeanteil zzgl. anteilige Nebenkosten des Kaufpreises), während bei der linearen Abschreibung die steuerliche Absetzung über die Nutzungsdauer der Immobilie gleich verteilt wird.

  • Degressive Abschreibung: 5 % der abschreibungsfähigen Restbuchwerte p.a. (späterer Wechsel zur linearen Abschreibung möglich).
  • Lineare Abschreibung: 3 % der abschreibungsfähigen Investitionskosten p.a. über 33,3 Jahre

Hieraus ergeben sich folgende potenzielle Vorteile:

  • Verrechnung der Gebäudeabschreibung mit übrigen Einkünften des Kapitaleinlegers
  • Wahl zur steueroptimalen Verteilung der Abschreibung
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Kumulierte Abschreibung im Vergleich
(Bsp.: 500.000 € Gesamtkaufpreis, davon 400.000 € abschreibungsfähige Gebäude- und Anschaffungsnebenkosten, Betrachtungszeitraum: 10 Jahre ab Erwerb)

Weitere Infos zum Thema Kapitalanlage erhalten Sie hier: Privatanleger | BUWOG Bauträger GmbH
Im Beispiel ergibt sich bei Wahl der degressiven Abschreibung über die Zeitreihe der ersten 10 Jahre eine um 40.500 € höhere Abschreibungssumme gegenüber der linearen Abschreibung (lineare Abschreibung 120.000 €, degressive Abschreibung 160.500 €).

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